Zunächst ist die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall. Nach einer Scheidung bzw. Trennung gilt für verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ("Sorgepflicht und Sorgerecht") weiter, es sei denn, das Familiengericht bestimmt auf Antrag eines Elternteils ausdrücklich etwas anderes.
Für unverheiratete Eltern gilt diese Regelung entsprechend, sofern sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben.
Bei der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, eine alleinige Entscheidungsbefugnis "in Angelegenheiten des täglichen Lebens". Demgegenüber ist Einvernehmen der Eltern erforderlich bei "Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist".
Dem gegen eine gemeinsame Sorge gerichteten Antrag des Elternteils ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei den das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung.
Im übrigen ist in Zweifelsfällen nach dem Kriterium "Kindeswohl" entsprechend der Rechtsprechung zu entscheiden.
Die Praxis zeigt, dass es sehr wichtig ist, in diesen Fällen eine frühzeitige Beratung in Anspruch zu nehmen. Eltern haben Anspruch auf Beratung bei all diesen Fragen z. B. hinsichtlich der Entwicklung eines gemeinsamen Konzeptes zur Regelung der elterlichen Sorge oder bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes.
Berichterstattung an das Familiengericht
Wenn Sie oder der andere Elternteil einen Antrag beim Familiengericht zur elterlichen Sorge gestellt haben, ist das Jugendamt in jedem Fall Verfahrensbeteiligter und hat den Auftrag, einen Bericht an das Familiengericht abzugeben.
Wegen der Beratung gem. § 17 SGB VIII können Sie sich an eine Beratungsstelle wenden, die Mitwirkung im Verfahren vor dem Familiengericht (gem. § 50 SGB VIII) ist jedoch ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes.