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Informationen für nicht verheiratete Mütter

Mit diesen Informationen möchten wir als Jugend- und Sozialamt die Mutter, die bei der Geburt Ihres Kindes mit dem Vater nicht verheiratet ist, unterstützen.

Wie kommt das Kind zu seinem Vater?

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Vater nicht verheiratet sind, ist die Vaterschaft erst dann rechtswirksam festgestellt, wenn der Vater die Vaterschaft durch öffentliche Beurkundung anerkennt oder wenn dies durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt wird.

Der Vater des Kindes kann kostenlos beim Jugend- und Sozialamt durch Urkunde seine Vaterschaft anerkennen. Die Anerkennung wird erst dann wirksam, wenn Sie als Mutter des Kindes ebenfalls in öffentlicher Urkunde der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich. Falls der Vater seine Vaterschaft nicht anerkennen will, so können Sie beim Familiengericht Klage auf Feststellung der Vaterschaft einreichen.

Welche Bedeutung hat die Vaterschaftsanerkennung?

Durch die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung erwirbt Ihr Kind gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche.

Bestimmt wird auch Ihr Kind Sie später nach seinem Vater befragen. Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist für die persönliche Entwicklung eines jeden Menschen von großer Bedeutung. Wir empfehlen deshalb, die Vaterschaft sofort nach der Geburt des Kindes feststellen zu lassen. Die spätere Vaterschaftsfeststellung könnte streitig und die Unterhaltsfestsetzung problematischer werden.

Wie können die Unterhaltsansprüche des Kindes gesichert werden?

Um den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater abzusichern, ist es empfehlenswert, seine Unterhaltsverpflichtung schriftlich in einer Urkunde festzulegen. Anstelle des Unterhalts kann auch eine einmalige Abfindung vereinbart werden. Die Unterhaltsurkunde kann bei jedem Jugendamt kostenlos erstellt werden.
Sofern der Vater nicht bereit ist, sich in urkundlicher Form zum Unterhalt zu verpflichten, können die Ansprüche gerichtlich festgestellt werden.

Kann ich für mich Unterhalt fordern?

Wenn Sie aufgrund der Erziehung Ihres Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, so ist der Vater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ihnen Unterhalt zu leisten. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und endet spätestens 3 Jahre nach der Geburt.

Können auch nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ausüben?

Wenn Sie mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind, haben Sie zunächst die elterliche Sorge allein. Falls Sie einen Nachweis hierüber benötigen, so erhalten Sie diesen bei uns.
 
Falls Sie den Wunsch haben, mit dem Vater die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen und der Vater zustimmt, kann beim Jugend- und Sozialamt kostenfrei eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Die Abgabe der Sorgeerklärung ist auch schon vor der Geburt möglich.

Sollten Sie und der Vater sich trennen und eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge gewünscht werden, so ist dies nur durch eine familiengerichtliche Entscheidung möglich.

Wie sieht es mit dem Umgangsrecht aus?

Das Kind hat einen Anspruch auf Umgang mit jedem Elternteil. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil oder die Erziehung erschwert. Wenn es dem Wohl des Kindes dient, haben auch Dritte ein Umgangsrecht mit dem Kind. Dies wären z.B. Großeltern, Geschwister, Stiefeltern, Pflegeeltern. Jeder Elternteil, der selbst keinen Umgang mit dem Kind hat, kann bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen.

Kann der Name des Kindes geändert werden?

Die Mutter kann dem Kind den Namen des Vaters mit dessen Zustimmung erteilen. Bei Abgabe der Sorgeerklärung kann der Name des Kindes binnen 3 Monate nach der Erklärung neu bestimmt werden.

Wo bekomme ich Beratung und Unterstützung?

Das Jugend- und Sozialamt bietet Ihnen eine umfassende Beratung und fachkundige Vertretung Ihres Kindes. Für die Bereiche Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung des Unterhalts für Ihr Kind können Sie beim Amt für Jugend und Familie eine Beistandschaft beantragen. Die Interessen Ihres Kindes werden dann in den genannten Bereichen von uns vertreten. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

Für den Eintritt der Beistandschaft genügt ein einfacher schriftlicher Antrag an das Jugend- und Sozialamt. Der Antrag kann auf einzelne Angelegenheiten beschränkt werden. Sie können die Beistandschaft jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden. Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft kann schon vor der Geburt beantragt werden.

Falls Sie noch weitere Fragen haben oder noch Unsicherheiten bestehen, können Sie sich gerne bei uns beraten lassen. Für die Beratung und die Führung der Beistandschaft entstehen Ihnen keine Kosten. Beratung und Unterstützung erhalten Sie aber auch bei jedem Rechtsanwalt.